§ 178 – Gemeinsame Tragung der Rentenlasten
(1) Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des 5,5fachen ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und des 3,4fachen ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten. Die in Satz 1 genannten Werte sind neu festzusetzen, wenn die Summe der Rentenwerte von dem 5,5fachen aller Neurenten für Arbeitsunfälle oder dem 3,4fachen aller Neurenten für Berufskrankheiten um mehr als 0,2 abweicht. Die Festsetzung gilt für höchstens sechs Kalenderjahre. Die Werte sind erstmals für das Ausgleichsjahr 2014 neu festzusetzen. (2) Soweit die Rentenlasten für Arbeitsunfälle die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam: 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Freistellungsfaktor gewichteten Neurenten für Arbeitsunfälle und 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten. (3) Soweit die Rentenlasten für Berufskrankheiten die nach Absatz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach folgender Maßgabe gemeinsam: 30 Prozent nach dem Verhältnis ihrer mit dem Produkt aus Freistellungs- und Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten und 70 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte ihrer Versicherten.
Kurz erklärt
- Berufsgenossenschaften müssen jährlich Rentenlasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten tragen, die auf bestimmten Faktoren basieren.
- Die Rentenwerte müssen neu festgelegt werden, wenn sie um mehr als 0,2 von den festgelegten Werten abweichen.
- Die neuen Werte gelten für maximal sechs Jahre und wurden erstmals für das Jahr 2014 festgelegt.
- Wenn die Rentenlasten für Arbeitsunfälle höher sind, teilen sich die Berufsgenossenschaften die zusätzlichen Kosten zu 30% und 70% basierend auf bestimmten Faktoren.
- Gleiches gilt für Berufskrankheiten, wobei die Aufteilung ebenfalls 30% und 70% beträgt, jedoch auf andere Faktoren basiert.